Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Beton­fördergeräten

Stand: Januar 2007

Die folgenden Bedingungen sind Gegenstand jeder Vermietung eines Beton­förder­gerätes mit Zubehör; dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Mieter ist kein Kaufmann im Sinne des HGB (Handelsgesetzbuch). Für unsere Lieferungen und Leistungen - auch für die künftigen – gelten ausschließlich die nachste­henden Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich wider­sprechen.

1. Angebot

Unserem Angebot liegt unsere jeweils gültige Preisliste zugrunde. Für die richtige Bestimmung der Mietsache ist allein der Mieter verantwortlich.

2. Pflichten des Vermieters

Wir verpflichten uns ausschließlich, dem Mieter den Gebrauch des Betonför­derge­rätes (Mietsache) während der Mietzeit einzuräumen. Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Mietsache am Aufstellungsort und endet mit deren Abtransport; bei Meinungsverschiedenheiten über die Mietzeit ist die Tachoscheibe des vermieteten Fahrzeuges maßgebend.
Wir sind bemüht, vom Mieter gewünschte oder angegebene Termine oder Fristen einzuhalten. Nichteinhaltung vereinbarter Termine oder Fristen durch uns, berechtigt den Mieter unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag (§326 BGB). Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Gewährung des Gebrauchs um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben und im Falle der Unmöglichkeit vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.
Nicht zu vertreten haben wir z. B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse be­dingte Arbeitsstö­rungen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und unabwendbare Ereignisse, die bei uns oder in fremden Betrieben eintre­ten, von denen die Gewäh­rung des Gebrauchs der vermieteten Sache unabhängig ist, soweit diese für uns unvorhersehbar und unvermeidbar sind.
Eine Gewährleistung für den mit der vermieteten Sache geförderten Beton wird von uns nicht übernommen.
Wegen Mängel der Mietsache stehen dem Vermieter die gesetzlichen Ge­währleis­tungsansprüche zu.
Sonstige Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfül­lungs- und Verrichtungsgehilfen gleich aus welchen Rechtsgrund, insbeson­dere auf Verschul­den aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verlet­zung einer für die Vertragsdurchfüh­rung wesentlichen Verpflichtung verursacht ist.
Dies gilt nicht für den Einsatz von Körper- und Gesundheitsschäden sowie für den Einsatz von Schäden an privat geschützten Sachen, die auf der verschul­densunab­hängigen Haftung des Produkthaftungsgesetzes beruhen.

3. Pflichten des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, den vereinbarten Mietzins zu entrichten, die Miet­sache ist pfleglich zu behandeln und nach Gebrauch in ordnungsgemäßem Zustand zurück­zugeben.
Der Mieter hat für die Inbetriebnahme und den Gebrauch der Mietsache erforderli­chen Maßnahmen zu treffen; er hat etwa erforderliche behördliche Genehmigungen für die Inbetriebnahme der Mietsache am Aufstellungsort, insbesondere für Straßen- und Bürgersteigabsperrungen, rechtzeitig zu erwirken. Er hat dafür zu sorgen, dass das für den Transport der vermieteten Sache eingesetzte Fahrzeug den Aufstel­lungsort ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen kann; dies setzt einen ausreichend befestig­ten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrenen Anfuhr­weg voraus. Ferner hat er dafür zu sorgen, dass Bau-, Schalungs- und Gerüstteile er Dauerbelastung des Fördervorgangs standhalten und der Aufstellungsort für den Fördervorgang geeignet ist. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschul­den.
Der Mieter hat uns kostenlos einen Wasseranschluss am Aufstellungsort bereitzu­halten´, der eine Wasserentnahme in einem für Betrieb und Reinigung von Pumpe und Rohrleitungen erforderlichen Umfang ermöglicht, er hat ferner das erforderliche Personal bereitzuhalten, das für den nach Anleitung durch unseren Beauftragten durchzuführenden Auf- und Abbau der vermieteten Sache ausreicht. Das Betonför­derungsgerät ist generell, insbesondere jedoch bei Rückwärtsfahren, von geeigne­tem Personal des Mieters einzuweisen. Außerdem hat er in ausreichendem Umfang Mittel für das Schmieren der Rohrleitungen und einen Platz zum Reinigen von Fördergeräten und Fahr­zeugen sowie zum Ablegen von Betonresten auf oder an der Baustelle bereitzustellen.
Für die Beseitigung der durch den Arbeitsablauf verursachten Ver­schmutzungen, insbesondere von Straßen, Bürgersteinen, Gebäudeteilen und Kanalisationen, ist ausschließlich der Mieter verantwortlich.
Der Mieter hat dafür einzustehen, dass der Beton zur Förderung mit der vermieteten Sache geeignet ist. Er haftet auch für die Folgen unrichtiger und/oder unvoll-ständi­ger Angaben bei Abruf.
Unterbleibt die von uns geschuldete Leistung infolge eines Umstandes, den der Mieter zu vertreten hat, so hat dieser uns so zu stellen, wie wir bei ordnungs­mäßiger Erfüllung des Mietvertrages gestanden hätten.

4. Sicherungsrechte

Der Mieter tritt uns zur Sicherung der Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen ihn, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, haben schon jetzt alle seine auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Bauvertrag, bei dessen Ausführung die Mietsache eingesetzt wird, mit allen Nebenrechten in Höhe des „Wertes unserer Leistung“ mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab.
Wir nehmen die Abtretungserklärung des Mieters hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Mieter diese Forderungen im einzelnen nachzuweisen und seinem Vertragspartner die Abteilung bekannt zu geben mit der Auffor­derung, bis zur Höhe der in Absatz 1 erläuterten Ansprüche an uns zu zahlen.
Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst den Vertragspartner des Mieters von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indes­sen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, so lange der Mieter seinen Zahlungsver­pflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Für den Fall, dass der Mieter an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt.
Der Mieter darf seine Forderungen gegen seinen Auftraggeber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbaren.
Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Mieter hat uns von einer Pfändung oder jeden anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen.
Der „Wert unserer Leistung“ entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Miet­zins zuzüglich 20%. Auf Verlagen des Mieters werden wir die uns zuste­henden Sicherungen in soweit freigeben, als deren Wert unsere gesamten Forderungen nach Absatz 1 um 20% übersteigt.

5. Mietzins- und Zahlungsbedingungen

Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebots oder Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstkosten insbesondere für Personal und Betriebs­stoffe, so sind wir ohne Rücksicht auf unser Angebot und Auftrags­bestätigung berechtigt, den Mietzins entsprechend zu berichtigen; dies gilt nicht für die Vermie­tung an einen anderen als einen Kaufmann im Sinne des HGB, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluß außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden soll.
Zuschläge für das Zurverfügungstellen der Mietsache außerhalb der normalen Geschäftszeit und/oder in der kalten Jahreszeit werden individuell anlässlich der Absprache des Mietzinses vereinbart.
Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarung. Die gesetzliche Rege­lung, wonach der Schuldner auch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rech­nung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt. Gerät der Käufer in Verzug, fallen – soweit nicht anders vereinbart – Verzugszinsen für das Jahr in Höhe von 5% Punkten über dem Basissatz nach § 1 des Diskont-Überleitungsgesetztes vom 09.06.1998 sowie Ersatz des sonstigen Verzugs­schadens an. Wenn nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögens­verhältnissen des anderen Teils eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, z. B. also der Mieter seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung beantragt oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in sonsti­ger Weise in den Vermögensverhältnissen des Mieters eine wesentliche Ver­schlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
Skontierung bedarf unserer Einwilligung und setzt voraus, dass der Mieter unsere älteren Forderungen erfüllt hat und keine Wechselverbindlichkeiten bestehen. Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinba­rung entgegengenommen. Im Verzugsfalle werden Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankzinsen berechnet.
Aufrechnung durch den Mieter mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausge­schlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegen­anspruch bestrit­ten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des HGB und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir - auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung - , auf welche Schuld die Leistung ange­rechnet wird.

6. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Gewährung des Gebrauches der vermieteten Sache ist deren Aufstellungsort, für die Zahlung des Mietzins der Sitz unserer Ver­waltung.
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeit (auch für Wechsel- u. Scheck­lagen) mit Vollkaufleuten sowie für Mahnverfahren ist Sitz unserer Gesellschaft, nach unserer Wahl auch der Sitz unserer ständigen Nieder­lassung.
Es gilt deutsches Recht.

7. Nichtigkeitsklausel

Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.

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